|
Allgemeine Geschäfts-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Druckindustrie
I. Geltungsbereich,
Vertragsschluß
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender
Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der
Schriftform.
Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten
Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe
zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens
jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei
Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als
Auftraggeber, soweit keine
anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer
(Druckpreise und Werbeartikel). Die Preise im Online-Shop enthalten
die Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des
Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als
nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung
von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke,
Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom
Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung
ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung
bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige
Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung,
Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug)
ausgestellt.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann
angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen
einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch
nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit
einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der
Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug
befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe
von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch
nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Soll die
Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person
übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom
Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag
schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den
Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm
zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem
Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
§ 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des
Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere
Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,
berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die
Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben
unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber
angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten,
Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm
aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten
Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb
des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach
rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist
eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen
nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur
nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die
Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der
Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter
entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der
Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung
bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die
zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen
und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist
der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der
Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im
kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der
Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der
Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer
bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%,
so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines
durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten
insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers
verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen
Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß
§ 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung
Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder
Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen
Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der
gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und
Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf
den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die
erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche
nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der
unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb
der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der
Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche
zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar
bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem
Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware
berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei
denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse
ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen
Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original
nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich
zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des
eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der
eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem
solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn
er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber
abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den
Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen
oder nicht durchsetzbar sind.
7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den
Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten
unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der
bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird
die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20% und unter 2.000
kg auf 15%.
9. Kundenschutz wird gewährt für die Dauer eines Jahres und
verlängert sich automatisch bei laufender Geschäftsbeziehung.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind,
sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen
zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare
Schäden gehaftet.
2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht,
so müssen sie innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher
Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine
spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein
Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
VIII. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der
Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von
Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur
Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern
kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
IX. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und
Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen
besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts
an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus
archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert
werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber
selbst zu besorgen.
X. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer
Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt
werden.
XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt
werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann
im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand
hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und
Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das
Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht
ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer
Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
|